3.2. Die Vorinstanz sieht in der Anwaltstätigkeit des Beschwerdeführers bei der Rechtsberatungsstelle für sozial Benachteiligte des Hilfswerks der evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) eine Ausnahme und beschränkte die Vertretungsbefugnis für den Beschwerdeführer auf Mandate ausserhalb des allgemeinen Straf- und Familienrechts. Der Beschwerdeführer habe Mandate ausserhalb des statutarischen Zwecks seiner Arbeitgeberin betreut und dadurch seine Sorgfaltspflichten verletzt. (…) 4. 4.1. (…) 4.2. Das Gesetz und die Rechtsprechung lassen Ausnahmen von der institutionellen Unabhängigkeit zu.