Aus den Erwägungen 3. 3.1. Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Das Gebot der sorgfältigen Berufsausübung hat den Charakter einer Generalklausel und verlangt von den Anwältinnen und Anwälten in ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten. Das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gilt dabei für die gesamte Berufstätigkeit (BGE 130 II 270, Erw. 3.2; WALTER FELLMANN, in: WALTER FELLMANN/GAUDENZ ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum An- 340 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013