ein Anwalt, der diese Beschränkung überschreitet, erfüllt die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr und ist im Register zu löschen. - Die erstmalige Überschreitung der Beschränkung von Art. 8 Abs. 2 BGFA durch Parteivertretungen ausserhalb des statutarischen Zwecks der gemeinnützigen Organisation rechtfertigt bei Offenlegung des Anstellungsverhältnisses gegenüber Gerichten, Behörden und Mandanten keine Disziplinierung des Anwalts wegen Verletzung von Berufsregeln. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 30. Mai 2013 in Sachen A. gegen Anwaltskommission (WBE.2012.468).