53 Anwaltsregister; Verletzung von Berufsregeln - Art. 8 Abs. 2 BGFA betrifft die persönlichen Voraussetzungen des Registereintrags und stellt eine Ausnahme vom Erfordernis der institutionellen Unabhängigkeit dar; die zulässige Prozessvertretung beschränkt sich auf Mandate innerhalb des statutarischen Zwecks der gemeinnützigen Organisation; ein Anwalt, der diese Beschränkung überschreitet, erfüllt die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr und ist im Register zu löschen.