Namentlich nicht ausreichen kann, die Bewilligung mit Auflagen zu versehen (vgl. Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern). Bereits das Berner Verwaltungsgericht hatte es in seinem Entscheid mit Bezug auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers als nicht ausreichend erachtet, wenn dieser finanzielle und administrative Pflichten Dritten überträgt, zumal diese auf Angaben und Belege des Auftraggebers angewiesen seien. Nach dem Gesagten erweist sich der Entzug der Praxisbewilligung als verhältnismässig. (…)