4.7.3.3. (…) Aufgrund der wiederholten Disziplinarmassnahmen, der Vorstrafen, der Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur Einhaltung von finanziellen Verpflichtungen und der zahlreichen laufenden gerichtlichen Auseinandersetzungen ist nicht ersichtlich, mit welchen milderen Massnahmen die Vertrauenswürdigkeit wiederhergestellt werden könnte. Namentlich nicht ausreichen kann, die Bewilligung mit Auflagen zu versehen (vgl. Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern).