43 Abs. 1 lit. e MedBG aus. Der Bewilligungsentzug ist nur anzuordnen, wenn aufgrund einer Gesamtbeurteilung des persönlichen und beruflichen Verhaltens das Vertrauen in einem Masse beeinträchtigt ist, so dass er keine Gewähr mehr für diese Tätigkeit bietet und andere Massnahmen als ungenügend erscheinen. 2014 Gesundheitsrecht 227