Das Fehlen einer genügenden formell-gesetzlichen Grundlage wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Gesundheitsgesetzgebung wird ebenfalls nicht in Frage gestellt. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und 36 Abs. 3 BV; § 3 VRPG) fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.