heit seine Vertrauenswürdigkeit nachhaltig und könnten eine Bewilligungsverweigerung rechtfertigen. Die Verfehlungen und Vorkommnisse sind insgesamt geeignet, über den konkreten Einzelfall hinaus das Vertrauen in die Kompetenz und Integrität der selbstständigen Hausärzte zu beeinträchtigen. Damit sind auch das Ansehen und die Stellung der Hausärzte im Gesundheitssystem tangiert. 4.7. 4.7.1.-4.7.2. (…) 4.7.3. 4.7.3.1. Beim Entzug der Praxisbewilligung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Das Fehlen einer genügenden formell-gesetzlichen Grundlage wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht.