ten. Die Vertrauenswürdigkeit soll gewährleisten, dass der selbstständig tätige Arzt jene Sorgfalt bei der Berufsausübung anwendet, welche für die einwandfreie Berufsausübung notwendig ist. Daher genügt zur Beeinträchtigung des Vertrauens grundsätzlich jede Pflichtverletzung und beim Entscheid über die Vertrauenswürdigkeit sind sämtliche Vorfälle, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, gesamthaft zu würdigen. Dazu gehören auch das ausserberufliche Verhalten und die Umstände der administrativen Praxisführung. Eine administrativ gut organisierte Praxis wird vorausgesetzt (vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 2 lit. e MedBG).