(…) 4.6. Das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt (Verschweigen von Vorstrafen bei der Erteilung der Bewilligung, fehlende Reaktion auf Disziplinarverfahren, das desolate Finanzgebahren, Betreibungen für Sozialbeiträge) dokumentiert ein erhebliches Mass an Geringschätzung gesetzlicher Vorschriften und die Missachtung öffentlichrechtlicher Verpflichtungen. Seine Eignung als selbstständig tätiger Arzt ist nicht nur kurz-, sondern langfristig in Frage gestellt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörden die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers vernein-