4.1.2. Das Kantonale Gesundheitsgesetz wurde am 20. Januar 2009 total revidiert und auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Die Bewilligungsvoraussetzungen (§ 5 GesG) und die Bestimmungen über die Einschränkung und den Entzug der Bewilligung in § 10 Abs. 2 GesG stimmen inhaltlich mit den bundesrechtlichen Bestimmungen überein. 4.1.3. (…) 4.2.-4.5. (…) 4.6.