Abs. 3) und die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen (Abs. 4). Keine Berufsverbote dürfen ausgesprochen werden gegenüber Medizinalpersonen, welche die Pflicht zur lebenslangen Fortbildung verletzen (Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 lit. b MedBG). Das Medizinalberufegesetz enthält zu den Disziplinarmassnahmen Übergangsbestimmungen. Nach Art. 67 Abs. 1 MedBG finden die in Art. 43 MedBG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen keine Anwendung auf Vorfälle, die sich vor Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben. Aufgrund der Verletzung von Berufspflichten gemäss Art.