a MedBG). Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften des MedBG oder von Ausführungsbestimmungen ist neben der Verwarnung (Art. 43 Abs. 1 lit. a) und dem Verweis (lit. b) ein Verbot der selbstständigen Berufsausübung für längstens 6 Jahre (lit. d) und ein definitives Verbot der selbstständigen Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (lit. e) vorgesehen. Zusätzlich zu einem Verbot kann eine Busse bis Fr. 20'000.00 angeordnet werden (Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 3) und die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen (Abs. 4).