gesetz, Bern 2006, Art. 36 N 1, 13). Gemäss Art. 38 MedBG wird die Bewilligung entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen. Neben diesem administrativen Widerruf sieht das MedBG Disziplinarmassnahmen vor: Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, halten sich unter anderem an folgende allgemeine Berufspflicht: Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben (Art. 40 lit. a MedBG).