4. 4.1. 4.1.1. Am 1. September 2007 ist das Medizinalberufegesetz in Kraft getreten. Gemäss Art. 36 Abs. 1 MedBG setzt die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung nebst einem entsprechenden Diplom (lit. a) voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (lit. b). Das MedBG regelt in Art. 36 die Bewilligungsvoraussetzungen für die selbstständige ärztliche Berufsausübung in fachlicher (Abs. 1 lit. a) wie auch in persönlicher Hinsicht (Abs. 1 lit.