2014 Gesundheitsrecht 223 IX. Gesundheitsrecht 41 Ärztliche Praxisbewilligung - Die Voraussetzungen des Gesundheitsgesetzes zu Erteilung, Ein- schränkung und Entzug der ärztlichen Praxisbewilligung stimmen inhaltlich mit denjenigen des Medizinalberufegesetzes überein. - Beim Entzug der ärztlichen Praxisbewilligung wegen fehlender Ver- trauenswürdigkeit sind sämtliche Vorhalte, insbesondere zu Pflicht- verletzungen, ausserberuflichem Verhalten und zur administrativen Praxisführung, gesamthaft zu würdigen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 4. Juli 2013 in Sachen A. gegen Regierungsrat (WBE.2012.453). Aus den Erwägungen 4. 4.1. 4.1.1. Am 1. September 2007 ist das Medizinalberufegesetz in Kraft getreten. Gemäss Art. 36 Abs. 1 MedBG setzt die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung nebst einem entsprechenden Diplom (lit. a) voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ver- trauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine ein- wandfreie Berufsausübung bietet (lit. b). Das MedBG regelt in Art. 36 die Bewilligungsvoraussetzungen für die selbstständige ärztliche Berufsausübung in fachlicher (Abs. 1 lit. a) wie auch in persönlicher Hinsicht (Abs. 1 lit. b) nunmehr einheitlich und abschliessend (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2008 [2C_58/2008], Erw. 2.1; VGE IV/53 vom 15. September 2008 [WBE.2008.220], S. 7 f.; Botschaft zum MedBG vom 3. Dezember 2004, 04.084, in: BBl 2005 226; vgl. BORIS ETTER, Medizinalberufe- 224 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 gesetz, Bern 2006, Art. 36 N 1, 13). Gemäss Art. 38 MedBG wird die Bewilligung entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen. Neben diesem administrativen Widerruf sieht das MedBG Dis- ziplinarmassnahmen vor: Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, halten sich unter anderem an folgende allgemeine Berufspflicht: Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompeten- zen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben (Art. 40 lit. a MedBG). Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften des MedBG oder von Ausführungsbestimmungen ist neben der Verwar- nung (Art. 43 Abs. 1 lit. a) und dem Verweis (lit. b) ein Verbot der selbstständigen Berufsausübung für längstens 6 Jahre (lit. d) und ein definitives Verbot der selbstständigen Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (lit. e) vorgesehen. Zusätz- lich zu einem Verbot kann eine Busse bis Fr. 20'000.00 angeordnet werden (Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 3) und die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfah- rens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen (Abs. 4). Keine Berufsverbote dürfen ausgesprochen werden gegenüber Medizinalpersonen, welche die Pflicht zur lebenslangen Fortbildung verletzen (Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 lit. b MedBG). Das Medizinalberufegesetz enthält zu den Disziplinarmassnah- men Übergangsbestimmungen. Nach Art. 67 Abs. 1 MedBG finden die in Art. 43 MedBG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen keine Anwendung auf Vorfälle, die sich vor Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben. Aufgrund der Verletzung von Berufspflichten gemäss Art. 40 lit. a MedBG, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereig- net haben, kann ein befristetes oder definitives Verbot der selbststän- digen Berufsausübung ausgesprochen werden, wenn es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unabdingbar erscheint (Art. 67 Abs. 2 MedBG). 2014 Gesundheitsrecht 225 4.1.2. Das Kantonale Gesundheitsgesetz wurde am 20. Januar 2009 total revidiert und auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Die Bewilligungsvoraussetzungen (§ 5 GesG) und die Bestimmungen über die Einschränkung und den Entzug der Bewilligung in § 10 Abs. 2 GesG stimmen inhaltlich mit den bundesrechtlichen Bestim- mungen überein. 4.1.3. (…) 4.2.-4.5. (…) 4.6. Das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt (Verschweigen von Vorstrafen bei der Erteilung der Bewilligung, fehlende Reaktion auf Disziplinarverfahren, das desolate Finanzgebahren, Betreibungen für Sozialbeiträge) dokumentiert ein erhebliches Mass an Gering- schätzung gesetzlicher Vorschriften und die Missachtung öffentlich- rechtlicher Verpflichtungen. Seine Eignung als selbstständig tätiger Arzt ist nicht nur kurz-, sondern langfristig in Frage gestellt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichts- behörden die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers vernein- ten. Die Vertrauenswürdigkeit soll gewährleisten, dass der selbstständig tätige Arzt jene Sorgfalt bei der Berufsausübung anwendet, welche für die einwandfreie Berufsausübung notwendig ist. Daher genügt zur Beeinträchtigung des Vertrauens grundsätzlich jede Pflichtverletzung und beim Entscheid über die Vertrauens- würdigkeit sind sämtliche Vorfälle, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, gesamthaft zu würdigen. Dazu gehören auch das ausserberufliche Verhalten und die Umstände der administrativen Praxisführung. Eine administrativ gut organisierte Praxis wird vorausgesetzt (vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 2 lit. e MedBG). Die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ist nachträg- lich weggefallen, weil Verheimlichungen gegenüber den Aufsichts- behörden bekannt wurden. Solche Vorkommnisse können bereits einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesge- richts vom 17. Mai 2006 [2P.309/2005], Erw. 3.3.1). Vorliegend be- einträchtigen die Vorhalte an den Beschwerdeführer in ihrer Gesamt- 226 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 heit seine Vertrauenswürdigkeit nachhaltig und könnten eine Bewilli- gungsverweigerung rechtfertigen. Die Verfehlungen und Vorkomm- nisse sind insgesamt geeignet, über den konkreten Einzelfall hinaus das Vertrauen in die Kompetenz und Integrität der selbstständigen Hausärzte zu beeinträchtigen. Damit sind auch das Ansehen und die Stellung der Hausärzte im Gesundheitssystem tangiert. 4.7. 4.7.1.-4.7.2. (…) 4.7.3. 4.7.3.1. Beim Entzug der Praxisbewilligung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Das Fehlen einer genügenden formell-gesetzlichen Grundlage wird vom Be- schwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Das öffentliche Inte- resse an der Durchsetzung der Gesundheitsgesetzgebung wird eben- falls nicht in Frage gestellt. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und 36 Abs. 3 BV; § 3 VRPG) fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeig- net und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen ste- hen, die den Privaten auferlegt werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 21 N 1; BJM 1996, S. 31 ff.). 4.7.3.2. Der Entzug der Praxisbewilligung wegen fehlender Vertrauens- würdigkeit wirkt sich für den Beschwerdeführer ähnlich wie die Dis- ziplinarmassnahme des definitiven Verbots der selbstständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. e MedBG aus. Der Bewilli- gungsentzug ist nur anzuordnen, wenn aufgrund einer Gesamt- beurteilung des persönlichen und beruflichen Verhaltens das Ver- trauen in einem Masse beeinträchtigt ist, so dass er keine Gewähr mehr für diese Tätigkeit bietet und andere Massnahmen als ungenü- gend erscheinen. 2014 Gesundheitsrecht 227 4.7.3.3. (…) Aufgrund der wiederholten Disziplinarmassnahmen, der Vorstrafen, der Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur Einhaltung von finanziellen Verpflichtungen und der zahlreichen laufenden ge- richtlichen Auseinandersetzungen ist nicht ersichtlich, mit welchen milderen Massnahmen die Vertrauenswürdigkeit wiederhergestellt werden könnte. Namentlich nicht ausreichen kann, die Bewilligung mit Auflagen zu versehen (vgl. Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern). Bereits das Berner Verwaltungsgericht hatte es in seinem Ent- scheid mit Bezug auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers als nicht ausreichend erachtet, wenn dieser finanzielle und administrative Pflichten Dritten überträgt, zumal diese auf Angaben und Belege des Auftraggebers angewiesen seien. Nach dem Gesagten erweist sich der Entzug der Praxisbewilli- gung als verhältnismässig. (…) (Anm.: Das Bundesgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 17. Juni 2014 [2C_879/2013] ab.) 2014 Wahlen und Abstimmungen 229 X. Wahlen und Abstimmungen 42 §§ 37 und 38 GPR - Mangelnde Legitimation einer Kreisschulpflege als Behörde - Grundsätze für die Wahl einer Kreisschulpflege, insbesondere Durchführung eines zweiten Wahlgangs Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. April 2014 in Sachen A., B., C. und D. gegen Kreisschulrat X. (WBE.2014.37). Aus den Erwägungen I. 1. (…) 2. 2.1. (…) 2.2. Die Kreisschulpflege ist als Behörde zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert. Als solche kann sie nicht unter eigenem Namen ge- gen Entscheide des Kreisschulrats Beschwerde führen (sog. Behör- denbeschwerde; vgl. Botschaft zur Totalrevision des VRPG, S. 55 mit Hinweisen); dass eine entsprechende spezialgesetzliche Er- mächtigung bestehe (vgl. § 42 Abs. 1 lit. b VRPG), macht die Kreis- schulpflege zu Recht nicht geltend. Die Kreisschulpflege ist aber auch kein Selbstverwaltungskörper (wie etwa eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband wie die Kreisschule S.), sondern lediglich Teil eines solchen. Sie handelt hier, wo sich ihre Beschwerde gegen einen Beschluss eines anderen Organs des gleichen Selbstverwaltungs- körpers richtet, nicht für einen Selbstverwaltungskörper. Auch unter diesem Aspekt kommt daher eine Beschwerdeführung durch die Kreisschulpflege nicht infrage.