X. befand sich vom 9. Oktober 2012 bis zum 8. April 2013 in Untersuchungshaft, welche zunächst im Zentralgefängnis der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg und ab dem 5. März 2013 im Bezirksgefängnis Y. vollzogen wurde. Am 1. Februar 2013 ersuchte X. erfolglos darum, dass seine Lebensgefährtin ihn in einem Raum ohne Trennscheibe besuchen dürfe. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Z. bewilligte am 8. April 2013 das Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug und ordnete an, die bewilligten Besuche der Lebensgefährtin X.s seien bis zur Verhandlung vom 23. Mai 2013, unter Vorbehalt allfälliger Bedingungen durch die zuständige JVA, ohne Trennscheibe durchzuführen.