O., § 26 N 17). Da der Gemeinderat die Umbettung der Urne als zum vornherein unzulässig erachtet hat, ist neben der Ausübung des Ermessens auch die im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vorgeschriebene Interessenabwägung bzw. die Prüfung der Voraussetzungen eines Eingriffs in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (vgl. vorne Erw. 4.2.2) im erstinstanzlichen Entscheid unterblieben. 2013 Straf- und Massnahmenvollzug 279 X. Straf- und Massnahmenvollzug