Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die kantonale Rechtsmittelinstanz ihr Ermessen im von der Gemeindeautonomie erfassten Bereich nicht anstelle der kommunalen Verwaltungsbehörde ausüben darf (vgl. BGE 138 I 143, Erw. 3.2). Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid des DGS stellt aber die unterlassene Ermessensausübung durch den Gemeinderat eine Ermessensunterschreitung dar und ist daher eine zu beanstandende Rechtsverletzung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 470 f.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 26 N 17).