Abgestützt hat er sich dabei – wie erwähnt – auf § 16 des kommunalen Bestattungs- und Friedhofreglements. Der Gemeinderat bewillige praxisgemäss keine Ausnahmen, wobei einer "Selbstdynamik, welche durch Sonderbewilligungen entstehen könnte", vorgebeugt werden soll. Wie bereits festgehalten, verbietet § 16 des Reglements in Verbindung mit § 10 Bestattungsverordnung die Umbettung einer beigesetzten Urne nicht (vgl. vorne Erw. 3). 2013 Gemeinderecht 277