Von der Gemeinde C. (ZH) habe er eine Grabesreservationszusage und die Beisetzung der Urne sei mit dem Friedhofsgärtner abgesprochen. Diese würde auch von einem Pfarrer begleitet. Der Beschwerdeführer erklärt sich im Weiteren bereit, die Kosten der Umbettung zu tragen und die Grabeslücke auf dem Friedhof in B. auf eigene Kosten zu begrünen. 4.3. Der Gemeinderat hat seinen Entscheid vom 14. Mai 2012 im Wesentlichen damit begründet, dass für die vom Beschwerdeführer gewählte Bestattungsart keine frühzeitige Auflösung des Grabes vorgesehen sei. Abgestützt hat er sich dabei – wie erwähnt – auf § 16 des kommunalen Bestattungs- und Friedhofreglements.