Ein weiterer Grund sei sein abgelegener Wohnsitz: C. sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln besser erreichbar. Eine Beisetzung im Reihengrab seiner Gattin auf dem Friedhof in B., wie sie entsprechend § 9 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 des Bestattungs- und Friedhofreglements bewilligungsfähig wäre, lehnt der Beschwerdeführer ab. Es sei ihm ein Anliegen, im gleichen Grab wie seine vorverstorbene Ehefrau beigesetzt zu werden. Seiner neuen Lebenspartnerin fehle der Bezug zu B.. Aus diesem Grunde mache eine Bestattung dort für ihn keinen Sinn. Von der Gemeinde C. (ZH) habe er eine Grabesreservationszusage und die Beisetzung der Urne sei mit dem Friedhofsgärtner abgesprochen.