REMUND, a.a.O., S. 46, wonach die Schicklichkeit insbesondere erfordere, dass jeder Verstorbene ungeachtet seiner Konfession oder Religion oder anderer Umstände in einer der Achtung der Menschenwürde entsprechenden Weise bestattet wird). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird das Selbstbestimmungsrecht eines Menschen, zu Lebzeiten über seinen toten Körper zu verfügen und die Modalitäten seiner Bestattung festzulegen durch die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV geschützt (BGE 129 I 173, Erw.