4.2.2. Neuere Lehre und Praxis gehen davon aus, dass der verfassungsmässige Persönlichkeitsschutz und damit auch die Bestimmung über die Beerdigungsart den Tod seines Trägers überdauern (postmortale Fortwirkung des verfassungsmässigen Persönlichkeitsschut- 2013 Gemeinderecht 275