O., S. 152 ff.). 4. 4.1. § 10 Abs. 2 Bestattungsverordnung ist eine "Kann-Vorschrift" und räumt dem Gemeinderat ein Ermessen ein. Darunter wird gemeinhin ein Entscheidungsspielraum der Verwaltungsbehörden verstanden, ein Freiraum, den der Gesetzgeber den Verwaltungsbehör- 274 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013