, Basel/München/Wien 2005, S. 173 ff.). Beim Fehlen einer entsprechenden Regelung im kommunalen Reglement kann der Gemeinderat daher in analoger Anwendung von § 10 Abs. 2 Bestattungsverordnung auch bei beigesetzten Urnen dem gemeinsamen Gesuch der nächsten Angehörigen um Verlegung stattgeben, wenn diesem keine wesentlichen Interessen entgegenstehen und eine anderweitige (schickliche) Beisetzung der Urne gewährleistet ist. Dabei entfällt selbstredend das Erfordernis der vorgängigen Zustimmung des Amtsarztes (zur schicklichen Beisetzung der Aschenreste vgl. REMUND, a.a.O., S. 152 ff.).