Beigabe der Urne in das Grab eines Familienangehörigen entspreche einem im Kanton Aargau bekannten Gebrauch (vgl. AGVE 1988, S. 552). 3.3. Weder § 16 des kommunalen Bestattungs- und Friedhofreglements noch § 10 Bestattungsverordnung verbieten die Verlegung einer auf dem Friedhof beigesetzten Urne vor dem Ablauf der Grabesruhe bzw. der Ruhezeit. Das kommunale Bestattungs- und Friedhofreglement sieht zwar einerseits Familiengräber für Urnen (§ 21, Anhang Ziff. 6) wie auch die (bewilligungspflichtige) Möglichkeit der Beisetzung von Personen mit auswärtigem Wohnsitz vor, wenn besondere Beziehungen zur Gemeinde bestehen (§ 9 Abs. 2).