Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber die Aufhebung von Urnengräbern bzw. die Verlegung von Urnen (stillschweigend) erlaubt hat. Der Regierungsrat hatte bereits unter der Geltung der Verordnung über das Bestattungswesen vom 9. Dezember 1946, welche keine ausdrückliche Bestimmung zur Verlegung von Urnen enthielt, in einem Entscheid vom 21. März 1988 erwogen, dass unter bestimmten Voraussetzungen einem Begehren um nachträgliche Änderung der Art oder des Ortes der Bestattung entsprochen werden könne bzw. müsse (vgl. AGVE 1988, S. 549).