O., S. 152). Dies zeigt sich unter anderem daran, dass die Verordnung bei Feuerbestattungen die Beisetzung von Urnen bzw. offener Asche im Gegensatz zu Erdbestattungen auch ausserhalb von Friedhöfen, insbesondere in Wäldern, Gewässern oder auf Privatgrundstücken, grundsätzlich erlaubt (§ 7 Abs. 2 und 3 Bestattungsverordnung). Unter Beachtung der gesundheitspolizeilichen und umweltschutzrechtlichen Zielsetzungen der Bestattungsverordnung würde es einen Wertungswiderspruch bedeuten, die vorzeitige Aufhebung eines Urnengrabes zwecks Verlegung der Urne in ein neues Grab mit dem Argument zu verweigern, sie sei in der Bestattungsverordnung nicht vorgesehen.