O., S. 141 mit Hinweis). Die vorzeitige Aufhebung eines Urnengrabes zwecks Verlegung der Urne in ein neues Grab ist in der Bestattungsverordnung nicht explizit geregelt. Der kantonale Verordnungsgeber hat aber – wie bereits ausgeführt – die Möglichkeit der vorzeitigen Exhumierung der Leiche auf übereinstimmendes Begehren der Angehörigen bei Erdbestattungen vorgesehen und die Umbettung ist bei Urnengräbern von keinerlei gesundheitspolizeilicher Relevanz (vgl. REMUND, a.a.O., S. 152).