§ 10 der kantonalen Bestattungsverordnung ermöglicht die vorzeitige Exhumierung bei Erdbestattungen. Unter Erdbestattung im Sinne von § 7 Abs. 2 Bestattungsverordnung wird die Beisetzung einer Leiche in einem zu diesem Zweck besonders hergestellten Grab 272 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013