Gemäss Abs. 2 kann der Gemeinderat auf übereinstimmendes Begehren der nächsten Angehörigen und nach vorgängiger Zustimmung des Amtsarztes eine vorzeitige Exhumierung bewilligen, wenn dieser keine wesentlichen Interessen entgegenstehen und eine anderweitige Bestattung der Leiche gewährleistet ist. 3.2. Das kommunale Bestattungs- und Friedhofreglement hält fest, dass Gräber grundsätzlich erst nach 25 Jahren geöffnet werden dürfen, wobei die gesetzlich geregelte Exhumation vorbehalten wird (vgl. § 16). § 10 der kantonalen Bestattungsverordnung ermöglicht die vorzeitige Exhumierung bei Erdbestattungen.