Das Benützungsrecht für Familiengräber beträgt 50 Jahre. Die Gräber dürfen unter Vorbehalt der gesetzlich geregelten Exhumation frühestens nach Ablauf von 25 Jahren geöffnet werden. Nach § 10 Abs. 1 Bestattungsverordnung beträgt die Grabesruhe mindestens 20 Jahre. Wird eine Urne einem Grab nachträglich beigelegt, richtet sich die Dauer der Grabesruhe nach der Erstbestattung. Gemäss Abs. 2 kann der Gemeinderat auf übereinstimmendes Begehren der nächsten Angehörigen und nach vorgängiger Zustimmung des Amtsarztes eine vorzeitige Exhumierung bewilligen, wenn dieser keine wesentlichen Interessen entgegenstehen und eine anderweitige Bestattung der Leiche gewährleistet ist.