Auf dieser Parzelle (Nr. Q.) realisierte die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 82 Parkplätze. Die Parkplätze wurden jedoch nie zugunsten der (Betriebs-)Parzelle Nr. X. der Beschwerdeführerin dinglich gesichert, sondern lediglich mittels einem obligatorischen Vertrag (als "Dienstbarkeitsvertrag" betitelt, aber ohne Eintrag im Grundbuch) zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern 1. Die Beschwerdegegner 1 haben den Vertrag in der Zwischenzeit gekündigt, wobei die Kündigung angefoch-