schutzes jedenfalls unvollständig war. Die unzureichende Interessenfeststellung im Gebiet "Mülihof" führte zu einer ungenügenden und mangelhaften Beurteilung und Abwägung der relevanten Interessen. Ein solche Planung und ein solches Planergebnis verletzen Art. 3 Abs. 1 und 2 RPV. 5. 5.1. Die Beibehaltung der seit der Zonenplanrevision 1972 bestehenden Zonierung bringt an sich keine Änderung des Ortsbilds mit sich. Zum vornherein unzulässig wäre die angefochtene Zonierung nur, wenn aufgrund der Vorgaben des übergeordneten Rechts eine Bebauung der Parzellen 1155 und 1156 zum vornherein ausgeschlossen wäre. Dies ist aus mehreren Gründen nicht der Fall. Einerseits ist