Letzteres ist insofern bemerkenswert, als nach dem Lageplan die Richtung Nord-Nordwest die Hauptrichtung für den weiträumigen Bezug darstellen sollte. Aus den fehlenden Planungsgrundlagen zur Umsetzung der Schutzziele des ISOS in der angefochtenen Gesamtrevision, den vagen Vorstellungen der Planungsbehörden und der kantonalen Fachstellen zum Inhalt und Ziel des Ortbildschutzes in der U-Ri II ist zu schliessen, dass die Erhebung der relevanten Interessen des Ortsbild- 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 181