Zum konkreten Inhalt und zur Ausgestaltung des Schutzes mit Bezug auf die schutzwürdige Ortsansicht, hinsichtlich der Standorte, von denen aus eine solche Sicht zu gewährleisten ist, bestehen keine Planungsunterlagen und auch die (Ziel-) Vorstellungen der Gemeinde, der kantonalen Fachbehörden und der Beschwerdeführer sind wenig konkret, nicht klar und sehr verschieden. So blieben wesentliche Fragen, ob für die "einzige, unverbaute oder nicht partiell verbaute" Ansicht (Frontalansicht vom Aare-Damm) die unterste Häuserzeile zum Schutzbereich gehöre, eingeschossige Gebäude gänzlich ausgeschlossen sind oder letztlich das "heutige Ge-