bildet aber nicht Bestandteil des Richtplanbeschlusses (Botschaft des Regierungsrats vom 19. Juni 1996, S. 4; Richtplantext 1996, S. 2). Art. 2 RPG und § 13 BauG verpflichten die Gemeinden unter Beachtung der Behördenverbindlichkeit des Richtplans (Art. 9 Abs. 1 RPG) zur Planung nach Massgabe von § 15 Abs. 1 BauG. Das Schutzkonzept für die Bundesinventarobjekte und die Richtplanvorgaben im Kapitel S 4.3 verlangen den Einbezug und die Berücksichtigung der Erhaltungsziele des ISOS im Planfestsetzungsverfahren. Im vorliegenden Fall erfordert daher die Zonierung des Gebiets "Mülihof" eine umfassende Interessenabwägung gemäss Art. 3