mit Hinweisen). Die Aufnahme im Eidgenössischen Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz beinhaltet die räumliche Umschreibung des Gebiets mit Interesse an der Erhaltung des Ortsbildes (Art. 1 lit. a NHG; Richtplantext 1996, Stand 31. März 2001 [Richtplantext 1996], Kapitel S 4.3) und sie dient der Vorbereitung von Schutzmassnahmen in der Nutzungsplanung (§ 40 Abs. 1 BauG). Das Inventar 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 179