primär folgen sie aber ihrer eigenen Rechtsgrundlage, also den Art. 14 ff. RPG für den Nutzungsplan und den einschlägigen Sachgesetzen für alle weiteren raumwirksamen Aufgaben (AGVE 1999, S. 112). Die Planungsträger sind im Allgemeinen und beim Schutz von Ortsbildern von nationaler Bedeutung im Besonderen verpflichtet, bei der Umsetzung der Richtplanvorgaben eine Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 3 Abs. 1 RPV; § 27 Abs. 2 BauG; Richtplan 1996, Kapitel S 3.2, Beschlüsse 1.2 und 1.3; vgl. AGVE 1997, S. 252; MARTIN GOSSWEILER, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, Vorbem. zu §§ 8 f. N 139 ff. mit Hinweisen).