HEINZ AEMISEGGER/ALFRED KUTTLER/ PIERRE MOOR/ALEXANDER RUCH [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG-Kommentar], Zürich 1999, Vorbemerkungen zu Art. 6-12 N 20), sondern er legt behördenverbindlich die erwünschte Raumordnung fest (Art. 9 Abs. 1 RPG). Er setzt mithin nicht Zustände als solche, sondern Grundsätze und Vorkehren im Hinblick auf angestrebte Zustände fest. Der Richtplan bedarf der wertenden Umsetzung in der kommunalen Nutzungsplanung. Diese Aufgaben werden vom Richtplan zwar mitgesteuert; primär folgen sie aber ihrer eigenen Rechtsgrundlage, also den Art.