Ortsbildschutz hohes Gewicht schon vor dem Inkrafttreten des ISOS (am 1. Juni 1988) beigemessen habe. 4.3. Der Richtplan 1996 zeigt auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abzustimmen sind (Art. 8 Abs. 1 lit. a RPG). Er enthält die Ergebnisse der kantonalen Planung, Anweisungen für die weitere Planung und insbesondere auch Vorgaben für die Zuweisung der Bodennutzungen (Art. 5 Abs. 1 RPV). Der kantonale Richtplan hält jedoch nicht abschliessend fest, wie die Raumordnung auszusehen hat (PIERRE TSCHANNEN, in: HEINZ AEMISEGGER/ALFRED KUTTLER/ PIERRE MOOR/