AGS 1997, S. 48). Nachdem auch die Bestimmung in § 19 Abs. 3 BNO praktisch mit unverändertem Wortlaut von § 46 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung vom 26. April 1988 (genehmigt am 5. März 1991) übernommen wurde, fand im Rahmen der Gesamtrevision keine, jedenfalls keine vertiefte Beurteilung der Umsetzung der Ziele des ISOS statt (vgl. dazu hinten Erw. 4.4). Dies wird durch den Gemeinderat auch indirekt bestätigt, als festgehalten wird, dass die Gemeinde dem 178 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013