Dem Schutz und der Erhaltung bedeutender Ortsbilder dienen als Vorgaben die Planungsgrundsätze A und B und die Planungsanweisungen und örtlichen Festlegungen gemäss den Beschlüssen 1.1 bis 1.3 (vgl. Richtplantext S 1.5, S. 5). Ziffer 3 des Grossratsbeschlusses über den kantonalen Richtplan vom 20. September 2011 (Richtplanbeschluss; SAR 713.140) enthält für die Genehmigung von kommunalen Nutzungsplanungen eine Übergangsbestimmung. Da die angefochtene Nutzungsplanung am 2. September 2009 abschliessend vorgeprüft wurde, der Richtplanbeschluss am 26. Dezember 2011 in Kraft getreten ist (Richtplanbeschluss Ziff.