(§ 15 Abs. 2 lit. a BauG). Diese Zonierung galt seit der Zonenplanung 1972. Gemäss § 19 Abs. 3 BNO hat das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet "Mülihof" die Funktion eines Schutzgürtels um die Altstadt. Alle Bauten sollen durch Stellung, Gestaltung und Bauvolumen auf die benachbarte Altstadt Rücksicht nehmen. (…) 4. 4.1. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG).