6. (...) 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Weihnachtsbeleuchtung zwischen dem 1. Advent und dem 6. Januar bis 01.00 Uhr betrieben werden darf. Während der übrigen Zeit darf bis 22.00 Uhr die Ganzjahresbeleuchtung betrieben werden. (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid abgewiesen; BGE 140 II 33 ff.=Urteil vom 12. Dezember 2013 [1C_250/2013].)