In Ziffern 3 und 4 der Vereinbarung regeln Gemeinde und Private die Verlegung der Verfahrens- und Anwaltskosten für die Beschwerdeverfahren vor dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt und vor Verwaltungsgericht. Diese Kostenregelung hält vor den §§ 29, 31 und 32 VRPG ohne Weiteres Stand und kann zum Urteil erhoben werden. Dem Umstand, dass das Verfahren zufolge Vergleichs mit geringerem Auf- 2013 Verwaltungsrechtspflege 349 wand erledigt werden kann, ist mit einer reduzierten Staatsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. AGVE 2000, S. 346; § 23 VKD).