Wenn und soweit im vorliegenden Fall die Leitung ursprünglich durch Private bereits finanziert wurde, entfallen in der Tat Erschliessungsbeiträge für die Kosten der Feinerschliessung. Vorbehalten bleiben, worin in Ziffer 2 der Vereinbarung auch hingewiesen wird, spätere Erschliessungsbeiträge bei Änderung bzw. Anpassung der bestehenden Abwasserleitung. 4.3. In Ziffern 3 und 4 der Vereinbarung regeln Gemeinde und Private die Verlegung der Verfahrens- und Anwaltskosten für die Beschwerdeverfahren vor dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt und vor Verwaltungsgericht.