Mit der Übernahme des Unterhalts durch die Gemeinde entfällt auch die Rechtsgrundlage, den Beschwerdeführern die streitigen Schadensanteile bzw. Unterhaltskosten von Fr. 2'670.55 aufzuerlegen. 4.2. Gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung verzichtet die Gemeinde vollständig auf die Erhebung von Feinerschliessungsgebühren, da die Leitung ursprünglich durch Private bereits finanziert wurde. Präzisierend wird festgehalten, dass die Bestimmungen bezüglich Anpassungen im Sinne von § 31 des Erschliessungsreglementes bestehen bleiben. Die Gebühren fallen zum Zeitpunkt der Realisierung an.